Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage befasst, ob die Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) abzugsfähig sind.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland gilt, dass die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung monatlich 1.000 Euro nicht übersteigen dürfen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abgezogen werden – sofern sie „notwendig“ und „angemessen“ sind. Laut einem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 legt die Finanzverwaltung hier – trotz der fehlenden gesetzlichen Obergrenze im Ausland – eine Art Typisierung vor: Nur die ortsüblichen Mietkosten für eine 60-Quadratmeter-Wohnung sollen „notwendig“ sein. Dabei beruft sich die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007, welches sich auf die alte Rechtslage im Inland(vor der Einführung der 1.000-Euro-Grenze) bezieht.
Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die 60-qm-Typisierung bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland nicht zulässig ist (Az. VI R 20/21).
Mit Urteil vom 17.06.2025 hat der Bundesfinanzhof dies nochmals bestätigt bzw. entschieden, dass vielmehr individuell zu prüfen sei, ob die tatsächlichen Unterkunftskosten notwendig sind. Insbesondere stellten die Richter klar, dass die gesamten Mietkosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn eine Dienstwohnung im Ausland durch den Dienstherrn (z. B. im Rahmen eines Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) als notwendig anerkannt wird (Az. VI R 21/23).
Im Urteilsfall war der Kläger, ein Beamter des Auswärtigen Amtes, im Streitjahr 2015 als stellvertretender Leiter einer Botschaft im Ausland tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete Zweitwohnung. Diese verfügte über ca. 200 qm. Der Dienstherr bestätigte (für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BbesG) die Notwendigkeit der Mietkosten und der Wohnfläche, da die Wohnung auch dienstlichen Repräsentationszwecken diente. Die Familie des Klägers lebte im Streitjahr nicht mit dem Kläger im Ausland. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger, der auch in Deutschland einen eigenen Hausstand unterhielt, die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten für die Zweitwohnung nur bis zu einer (angemessenen) Wohnungsgröße von 140 qm (entsprechend den allgemeinen Richtlinien des Auswärtigen Amtes) an. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht Berlin- Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen.
Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen die Revision des Klägers als begründet an und hoben das Finanzgerichts-Urteil auf. Das Finanzgericht habe die dem Kläger entstandenen und im Revisionsverfahren allein noch streitigen Unterkunftskosten zu Unrecht nur begrenzt auf eine Wohnfläche von 140 qm berücksichtigt. Es habe weiter unzutreffend nicht nur die übrigen Werbungskosten des Klägers, sondern auch die Unterkunftskosten unter Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG im Hinblick auf die sonstigen steuerfreien Auslandsbezüge (Auslandszuschlag) anteilig gekürzt. Maßgeblich seien die tatsächlich entstandenen Kosten, sofern sie dienstlich anerkannt und zur Zweckverfolgung erforderlich seien. Ausgezahlte Mietzuschüsse mindern die Werbungskosten, jedoch andere Auslandszuschläge nicht automatisch.
Hinweis
Die Bundesregierung hat ihre Zustimmung zu mehreren Änderungsvorschlägen des Bundesrats zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 signalisiert (BT-Drs. 21/2470 vom 29.10.2025): So soll z. B. im Bereich der doppelten Haushaltsführung ein fester „Inlandsbetrag“ in Höhe von 2.000 Euro bei einer ausländischen Unterkunft eingeführt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E). Diese Regelung folgt dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2023 (Az. VI R 20/21), welches eine Anpassung des steuerlichen Reisekostenrechts erforderlich machte. Durch die gesetzliche Festschreibung soll künftig mehr Rechtssicherheit für Arbeitnehmer geschaffen werden, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.