Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein mehrwöchiges Gesundheitstraining zur Verfügung, das vorrangig auf die Stärkung individueller Gesundheitskompetenz abzielt und nicht spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigungen betrifft, liegt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg mangels ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Az. 4 K 438/24). Die Revision wurde bereits eingelegt.
Streitig ist, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Klägerin an mehrwöchigen „Gesundheitstrainings” als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Die Klägerin bot ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept bestehend aus mehreren Modulen, u. a. „Gesundheitstraining“, an. Dabei handelte es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Aufwendungen für das Gesundheitstraining nicht als steuerbarer Arbeitslohn zu behandeln seien. Diese Ansicht teilte das beklagte Finanzamt nicht.
Unstreitig ist die Anwendung des Steuerfreibetrags für Gesundheitsmaßnahmen i. H. von 600 Euro (§ 3 Nr. 34 EStG). Streitig bleibt jedoch, ob nicht zumindest hinsichtlich des übersteigenden Aufwands ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt und damit gar kein steuerbarer/steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist.
Gegen die negative Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg wurde von der Klägerin Revision eingelegt. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 9/25 anhängig.