Die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Grundfreibetrags kommt laut Finanzgericht Münster nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes, gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegendes Aussetzungsinteresse darlegt (Az. 1 V 1145/25).
Der Antragsteller wehrte sich gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2023, weil er den dort angesetzten Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Er meinte, das steuerliche Existenzminimum müsse mindestens dem Bürgergeld-Niveau entsprechen. Trotz Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO legte er Einspruch ein und beantragte mehrfach die Aussetzung der Vollziehung (AdV), weil er der Meinung war, das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) liege deutlich unter dem sozialhilferechtlich gesicherten Existenzminimum (Bürgergeld), die Anpassungen des Grundfreibetrags hielten mit den Regelsätzen und insbesondere mit den Wohnkostenentwicklungen nicht Schritt.Das Finanzamt lehnte die Anträge ab und hielt den Einspruch für unzulässig, weil der Bescheid bereits vorläufig sei und die aufgeworfene Frage Gegenstand eines BFH-Verfahrens (Az. III R 26/24) sei. Daraufhin stellte der Antragsteller den Antrag auf AdV beim Finanzgericht, beschränkt auf den Teil der Steuer, der auf der Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld 2023 beruht.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Einspruch zwar zulässig sei, weil die Frage derzeit nur beim BFH und nicht beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. In der Sache lehnte es die AdV jedoch ab. Es lasse ausdrücklich offen, ob die Höhe des Grundfreibetrags 2023 überhaupt verfassungsrechtlich zweifelhaft sei und unterstelle zugunsten des Antragstellers, dass solche Zweifel bestehen könnten. Entscheidend sei bei verfassungsrechtlichen Zweifeln jedoch, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht komme, wenn neben den „ernstlichen Zweifeln“ an der Norm ein besonderes, überwiegendes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen vorliege. Dieses sei mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug formell ordnungsgemäß zustande gekommener Gesetze und an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen. Der zu zahlende Steuerbetrag sei vergleichsweise gering. Der Antragsteller habe weder substantiiert zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen noch dargelegt, dass ihm durch die (vorläufige) Zahlung existenzgefährdende oder irreparable Nachteile drohen. Außerdem betreffe sein Begehren nur die – relativ kleinere – Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld. Der Eingriff sei daher als eher gering zu bewerten. Demgegenüber wiege das öffentliche Interesse schwer. Der Grundfreibetrag sei für alle Steuerpflichtigen des Streitjahres anzuwenden. Eine AdV, die die Steuerfestsetzung an das Bürgergeldniveau „angleicht“, würde faktisch zu einer vorläufigen Außerkraftsetzung des gesetzlichen Tarifs führen und hätte erhebliche Einnahmeausfälle zur Folge. In einer solchen Konstellation sei dem Geltungsanspruch des Gesetzes bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Vorrang zu geben. Mangels überwiegenden besonderen Aussetzungsinteresses weist das Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.