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21. November 2025 – Legal
Erneuerbare Energie als überragendes öffentliches Interesse – Solaranlage im Außenbereich darf stehen bleiben

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Abrissverfügung gegen eine Photovoltaik- Anlage aufgehoben. Die Behörde könnte jedoch die Zulassung der Berufung gegen das Urteil (Az. 8 A 134/23) beantragen.

Die Eigentümer, die auf ihrem Grundstück im Außenbereich eine freistehende Photovoltaikanlage von ca. 50 m² errichtet hatten, müssen diese nicht abreißen. Mit einer Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland sollte sie beseitigt werden, weil sie gegen geltendes Baurecht verstoße.

Das Gericht war zwar grundsätzlich der Auffassung, dass eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie u. a. der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.