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21. November 2025 – Tax
Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

Im Urteilsfall hat das Niedersächsische Finanzgericht das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen. Das Finanzgericht entschied, dass Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer zu erlassen sind, wenn sie auf einem gemeinsam begangenen Rechtsirrtum beruhen und dem Steuerpflichtigen kein tatsächlicher Liquiditätsvorteil entstanden ist (Az. 5 K 160/24).

Im Streitfall war die Klägerin umsatzsteuerliche Organträgerin der A GmbH, die Teile für die Autoindustrie herstellte. Die Klägerin hatte Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat ursprünglich zutreffend als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt. Die Betriebsprüfung vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Ort der Lieferung im Inland sei. Daraufhin erteilte der Lieferer der Klägerin nachträglich Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis, woraufhin die Klägerin – dem Standpunkt der Betriebsprüfung folgend – die ausgewiesene Steuer für das Jahr der Rechnungsberichtigungen als Vorsteuer geltend machte und den daraus entstehenden Erstattungsbetrag sodann an den Lieferer zahlte.

Später stellte sich heraus, dass die ursprüngliche Behandlung (innergemeinschaftlicher Erwerb) zutreffend war. Der Lieferer korrigierte seine Rechnungen erneut, sodass die Berücksichtigung der Vorsteuer für das Jahr der ersten Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen war. Hierdurch entstanden Nachzahlungszinsen in erheblicher Höhe.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass diese Nachzahlungszinsen zu erlassen seien. Der Irrtum über das Vorliegen einer vom Lieferer zu versteuernden Inlandslieferung anstelle eines von der Klägerin zu versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbs sei vergleichbar mit den sog. § 13b-Fällen (gemeinsamer Irrtum über die Steuerschuldnerschaft), in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls einen Erlass zulässt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.