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20. November 2025 – Legal
Verpflichtung volljähriger Kinder bei Unterhaltsansprüchen zur Offenlegung der Einkünfte

Der volljährige Sohn erhielt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2014 weiterhin Kindesunterhalt von seinem Vater (monatlich 385 Euro). Der Vater zahlte diesen Betrag weiter, obwohl der Sohn sein Master-Studium der Chemie bereits im Mai 2021 erfolgreich beendet und im Anschluss ein Promotionsstudium sowie eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen hatte. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Sohn ein Nettoeinkommen von mindestens 1.800 Euro monatlich. Er informierte den Vater weder über den Studienabschluss noch über seine Einkünfte. Erst im Januar 2025 stellte der Vater zufällig über die Internetplattform LinkedIn fest, dass der Sohn erwerbstätig war und forderte daraufhin die überzahlten Unterhaltsbeträge zurück.

Das Amtsgericht Frankenthal stellte fest, dass aufgrund der Höhe des erzielten Einkommens des Sohnes eine Pflicht zur ungefragten Information über die veränderten Einkommensverhältnisse ab Juni 2021 bestand. Das Weiterentgegennehmen der Unterhaltszahlungen trotz vollständiger Bedarfsdeckung bei gleichzeitiger Verschweigung der Einkünfte wurde als sittenwidrig gewertet (Az. 71 F 25/25). Der Anspruch wurde jedoch auf die Zahlungen bis zum Ablauf des Jahres 2022 begrenzt. Dem Vater hätte sich nach Ablauf der mutmaßlichen Regelstudienzeit (drei Jahre Bachelor, zwei Jahre Master) und damit spätestens mit Ende des Jahres 2022 aufdrängen müssen, eigene Erkundigungen über den Stand des Studiums und die Einkommensverhältnisse des inzwischen fast 30-jährigen Sohnes einzuholen. Durch das Unterlassen dieser Nachfrage entfiel ab diesem Zeitpunkt die ungefragte Informationspflicht des Sohnes. Das Verhalten des Sohnes war ab 2023 nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, da sich die Verpflichtungen beider Parteien insoweit die Waage hielten.