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20. November 2025 – Tax
Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern

Unterliegen Trinkgelder an Arbeitnehmer der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht? Auf diese Frage gibt es seit Jahren nur eine richtige Antwort: Nein, im Prinzip sind diese freiwillig gewährten Zahlungen von Kunden an Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgabenfrei. Es muss sich aber tatsächlich um freiwillige Zahlungen anlässlich einer Dienstleistung handeln und nicht um den Service-Aufschlag in einem gastronomischen Betrieb für die Bedienung, der an den Unternehmer geleistet wird. In dieser Branche, aber auch bei Friseurbetrieben, Nagelstudios und auch Krankenhäusern sind Trinkgelder üblich. Die Abgabenfreiheit gilt auch für unbar geleistete Beträge, die zunächst auf dem Konto des Arbeitgebers landen, wenn er sie an die Arbeitnehmer auszahlt.

Wenn die Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse fließen und danach erst nach einem mit der Belegschaft abgestimmten Schlüssel an die einzelnen Arbeitnehmer, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Hiervon gibt es aber eine Ausnahme: das „Tronc-System“ bei Spielbanken/Casinos. Leistungen aus dieser „Trinkgeldkasse“, in den mehr oder weniger glückliche Spieler ebenfalls freiwillig Beträge in Form von Jetons einzahlen, unterliegen der Steuerpflicht.

Der Höhe nach gibt es für die Abgabenfreiheit keine Begrenzung. Allerdings hat der Bundesfinanzhof die Anwendung von § 3 Nr. 51 EStG für freiwillige (Zu-)Zahlungen von Notaren an die Notarassistenten oder von Chefärzten an Assistenzärzte eines Krankenhauses abgelehnt. Das gleiche gilt für Sonderzahlungen von je zwei Monatsgehältern einer Konzernmutter an alle Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft anlässlich des Verkaufs von deren Anteilen.