Das Sozialgericht Darmstadt sieht „Mounjaro“ zur Gewichtsreduktion als nicht erstattungsfähiges „Lifestyle-Medikament“ an. Der gesetzliche Leistungsausschluss nach § 34 SGB V ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig, abschließend und verfassungsgemäß (Az. S 13 KR 375/24).
Im Streitfall hatte der Krankenversicherte wegen Adipositas, Bluthochdruck und Schlafapnoe bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Mounjaro beantragt. Das Medikament wurde im Jahr 2024 in die Anlage II der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen, die sog. Lifestyle-Arzneimittel ausweist. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit Hinweis auf den gesetzlichen Leistungsausschluss ab.
Das Sozialgericht Darmstadt entschied, dass die Kosten für das Medikament „Mounjaro“ (Wirkstoff Tirzepatid) zur Behandlung von Übergewicht bzw. Adipositas nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden müssen. Es handele sich um ein sog. Lifestyle-Medikament nach § 34 Abs. 1 SGB V. Dessen Kostenübernahme sei gesetzlich ausgeschlossen. Das sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht stellte klar, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V Arzneimittel von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind, „bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, explizit auch Arzneimittel, die zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen“.