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20. November 2025 – Tax
Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, diese aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 Euro zu bewerten ist (Az. 9 K 1180/22 Kap).

Im Streitfall ist die Klägerin eine GmbH, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer C zu 1/3 beteiligt war. Nachdem die Klägerin im Jahr 2015 die Anteile der Mitgesellschafter von C erworben und danach als eigene Anteile gehalten hatte, übertrug sie diese im Jahr 2016 wiederum auf C. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die Anteilsübertragung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung an C geführt habe, die anhand des Substanzwertes der Klägerin zu bewerten sei, sodass Kapitalertragsteuer hierauf anfalle. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, C keinen Vermögensvorteil zugewendet zu haben.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Zwar liege dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, denn der Gesellschafter-Geschäftsführer C habe durch die Anteilsübertragung ein veräußerbares Wirtschaftsgut erhalten, welches er zuvor nicht gehabt habe. Da die Klägerin dieses Wirtschaftsgut auch nicht unentgeltlich einem Dritten überlassen hätte, habe der Anlass dafür im Gesellschaftsverhältnis gelegen. Die zugewandten Wirtschaftsgüter hätten für den Gesellschafter-Geschäftsführer C jedoch keinen Wert. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei den besonderen rechtlichen Gegebenheiten, die den Wert der eigenen Anteile prägen, Rechnung zu tragen, sodass der Vorteil jedenfalls im Streitfall mit 0 Euro zu bewerten sei.