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31. Oktober 2025 – Tax
Einkünftequalifizierung einer britischen General Partnership – Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass die Gesellschafter einer in Großbritannien gegründeten General Partnership (XY GP) aus dem Handel mit Turbinen keine gewerblichen Einkünfte erzielt haben (Az. 3 K 2355/20). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I B 11/24 eingelegt.

Im Streitfall hatten die in Deutschland ansässigen Gesellschafter über die XY GP Turbinen erworben, in Deutschland gelagert und später veräußert. Das Finanzamt qualifizierte die Gewinne nicht als Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA UK, sondern als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG.

Diese Ansicht teilte das Finanzgericht Baden-Württemberg und wies die Klage ab. Die von den Gesellschaftern aus der Beteiligung an der XY GP erzielten Einkünfte seien keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Nach Auffassung des Finanzgerichts lag kein originär gewerbliches Unternehmen vor. Die XY GP sei zwar einer deutschen Personengesellschaft vergleichbar, habe jedoch keine nachhaltige, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit entfaltet. Die wenigen Geschäfte mit einem einzigen Kunden beruhten jeweils auf neuen, voneinander unabhängigen Investitionsentscheidungen. Eine fortlaufende Handelstätigkeit oder Wiederholungsabsicht habe nicht bestanden. Damit sei die Grenze zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung nicht überschritten worden. Auch das (nicht realisierte) Sale-and-lease-back-Geschäft über ein Flugzeug ändere daran nichts. Es hätte zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geführt, nicht zu gewerblichen Gewinnen. Zudem seien die Turbinenverkäufe als Verwertung von Kapitalanlagen anzusehen. Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass die Gewinne nach Art. 13 Abs. 5 DBA UK im Ansässigkeitsstaat (also in Deutschland) steuerpflichtig sind.