Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten- GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. II R 18/23).
Der klagende Ehemann und seine Ehefrau waren je zu 1/2 Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR). Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst als Familienheim nutzten. In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemannes bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann. Der Ehemann gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Das Finanzamt sah den Ehemann durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest, die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.
Mit der Klage vor dem Finanzgericht hatte der Ehemann Erfolg. Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und wies die durch das Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet zurück. Zivilrechtlich habe durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer werde allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte unabhängig vom Zivilrecht als in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim bereichert angesehen. Deshalb sei es folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.