Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 5 K 9/25).
Eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nicht steuerbefreite rechtsfähige Familienstiftung investierte ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielte in den Streitjahren 2013 bis 2021 u. a. Einnahmen aus Aktiendividenden, Zinserträgen, Fondsausschüttungen und Veräußerungsergebnisse aus Aktien, Anleihen und Investmentfonds. Im Streitzeitraum fielen Aufwendungen für Büroausstattung, Räume, das Gehalt des Vorstandes und die Vergütung der Beiräte sowie Kosten für die Vermögensverwaltung in Form von Kontogebühren, Depotgebühren und die laufenden Rechts- und Steuerberatungskosten an. Von diesen Werbungskosten stehen jeweils erhebliche Beträge im Zusammenhang mit Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8b Abs. 4 KStG (Streubesitzdividenden). Die Familienstiftung begehrte im Verwaltungsverfahren vergeblich den vollständigen Abzug der Werbungskosten, die mit den Streubesitzdividenden im Zusammenhang stehen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Streubesitzdividenden führten bei der Familienstiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Sie ermittele ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG). Im Rahmen der Einkommensermittlung seien Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen. Eine teleologische Reduktion dieser Vorschriften bei Streubesitzdividenden einer Stiftung komme nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle der Sparer-Pauschbetrag bei der Einkünfteermittlung von Körperschaften außerhalb der Fälle des § 8 Abs. 10 Satz 2 KStG Anwendung finden. Eine vorrangige Regelung zum Werbungskostenabzug bei Dividenden ergebe sich nicht. Weitere körperschaftsteuerliche Vorschriften würden lediglich Betriebsausgaben und nicht auch Werbungskosten erfassen und zudem auf Streubesitzdividenden keine Anwendung finden. Mit den streitgegenständlichen Regelungen werde weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen noch liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Stiftungen vor, die Beteiligungen an Körperschaften über 10 % hielten oder Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielten. Das Urteil ist rechtskräftig.