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20. Oktober 2025 – Tax
Aussetzung der Vollziehung wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Das Finanzgericht Münster hat die Aussetzung der Vollziehung (AdV) für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte (Az. 1 V 1595/25 E).

Der Antragsteller war in den Streitjahren zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Bei der GmbH wurden eine Steuerfahndungsprüfung und vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Amtsbetriebsprüfung durchgeführt. Darauf folgten geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) aus der GmbH als Kapitalerträge erfasst wurden. Hiergegen legte der Antragsteller Einsprüche ein und beantragte die AdV, die das Finanzamt ablehnte. Die Einspruchsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug er vor, dass die Bescheide nicht hinreichend begründet seien und die Hinzuschätzungen, die zu den vGA geführt hätten, unzutreffend seien. Außerdem habe das Betriebsstättenfinanzamt die Körperschaftsteuerbescheide gegenüber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Hiergegen verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Prüfungsberichte, die er dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.

Das Finanzgericht Münster setzte die geänderten Einkommensteuerbescheide vollumfänglich ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, da nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Dies folge nicht bereits daraus, dass die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH möglicherweise von der Vollziehung ausgesetzt wurden, da ein Körperschaftsteuerbescheid im Hinblick auf eine vGA keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters darstelle. Allerdings habe das Finanzamt, das für steuererhöhende Umstände wie vGA die objektive Feststellungslast trage, die Voraussetzungen für deren Ansatz nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Da dem Gericht nicht einmal die Prüfungsberichte vorliegen, sei eine Überprüfung der Zurechnung von auf Hinzuschätzungen basierenden vGA nicht ansatzweise möglich. Die Prüfungsberichte seien aber das Minimum dessen, was dem Gericht für eine Entscheidung im summarischen Verfahren vorzulegen sei. Eventuelle Schwierigkeiten, entsprechende Unterlagen bei anderen Finanzämtern zu beschaffen, müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Etwaige Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses seien im Streitfall nicht nachvollziehbar, da es sich bei dem Antragsteller um einen ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gehandelt habe. Mit den Ausführungen des Antragstellers habe sich das Gericht mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht auseinandersetzen können. Dies sei Aufgabe des Finanzamts im laufenden Einspruchsverfahren, in dem eine Gesamtüberprüfung geboten sei. Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung hat das Gericht abgesehen, da das Finanzamt keine konkreten Umstände dargelegt habe, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Antragsteller zuließen.