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25. September 2025 – Legal
Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Sparern bei Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über verschiedene Voraussetzungen und über die Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen entschieden (Az. XI ZR 29/24).

Seit den 1990er-Jahren boten Sparkassen Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung und steigenden Prämien an. Die Verträge enthielten keine klare Regelung zur Zinsanpassung, was dazu führte, dass viele Kunden zu wenig Zinsen erhielten. Ein Verbraucherschutzverband klagte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage gegen eine Sparkasse und rügte unter anderem die Zinsberechnung als zu niedrig. Ziel war es, die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln, die Bestimmung eines objektiven Referenzzinses sowie die Unzulässigkeit von Kündigungen bei sehr langfristigen Verträgen feststellen zu lassen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sparer aus Prämiensparverträgen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf weitere Zinszahlungen haben und die Verjährung erst mit Vertragsende beginnt. Außerdem: Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 99 Jahren dürfe die Sparkasse während der Laufzeit nicht ordentlich kündigen. Damit haben die Richter wichtige Streitfragen um die langlaufenden Sparverträge geklärt.