Das Amtsgericht München entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) den Umbau eines Fensters zu einer zusätzlichen Balkontür in der Loggia eines Eigentümers nicht verweigern darf, wenn keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen für die anderen Eigentümer bestehen (Az. 1293 C 26254/24).
Im Streitfall waren die Kläger Eigentümer einer Wohnung in einem 9-stöckigen Wohnkomplex. Die Balkone des Gebäudes waren mit einer Loggia ausgestattet. Die Eigentümer der Wohnung planten, zusätzlich zur bereits bestehenden Balkontür in einem anderen Zimmer der Wohnung ein vorhandenes Fenster zur Balkontür umbauen zu lassen. Hierfür beantragten sie die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese verweigerte die Zustimmung aufgrund Bedenken im Zusammenhang mit der konstruktiven Stabilität, der Gefahr von Kälte- und Wassereintritt und der Sorge, dass die Versetzung eines aktuell vor dem Fenster befindlichen Heizkörpers Auswirkungen auf das Heizungssystem des Gebäudes habe.
Da die Eigentümer sich im Recht wähnten, verklagten sie die Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung. Dieses gab den Klägern recht. Es ersetzte die grundsätzliche Zustimmung zum geplanten Umbau und legte der Wohnungseigentümergemeinschaft auf, die Modalitäten und Einzelheiten in der Eigentümerversammlung zu beschließen.