Der Bundesgerichtshof entschied, dass Wohnungseigentümergemeinschaften vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts keine Alternativangebote einholen müssen. Dasselbe gilt bei der Beauftragung von Gutachtern (Az. V ZR 76/24).
Die Bauträgerin einer Wohnungseigentumsanlage, zugleich Mitglied der Eigentümergemeinschaft, wehrte sich gegen mehrere Beschlüsse. Angesichts drohender Verjährung von Ansprüchen wegen einiger Baumängel am Gemeinschaftseigentum hatte die Verwalterin ohne vorherigen Beschluss drei Sachverständige und eine Rechtsanwaltskanzlei im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) beauftragt. Die Gutachter stellten Mängel am Gemeinschaftseigentum fest. Sie bezifferten den Aufwand für die Mangelbeseitigung mit 470.000 Euro. Für ihre Expertise stellten sie fast 50.000 Euro in Rechnung. Erst später wurde auf einer Eigentümerversammlung das Einschalten von Gutachtern und Rechtsanwälten nachträglich beschlossen und genehmigt. Unter anderem wurde die Verwalterin ermächtigt, mit der Kanzlei eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen (300 Euro pro Anwalts- und 150 Euro pro Sekretariatsstunde, jeweils netto). Die Bauträgerin erhob gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage. Das Amtsgericht München hielt die Beschlüsse für ordnungsgemäß, das dortige Landgericht erklärte die Beschlüsse für unwirksam. Es meinte, vor der Beauftragung der Anwaltskanzlei und der Gutachter hätten jeweils drei Alternativangebote eingeholt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung des Amtsgerichts. Die angefochtenen Beschlüsse entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung. Insbesondere sei es nicht erforderlich, vor der Beauftragung der Anwaltskanzlei mehrere Angebote einzuholen. Angebote mehrerer Anwaltskanzleien würden keinen sinnvollen Preisvergleich ermöglichen. Zudem schulde ein Rechtsanwalt im Gegensatz zu einem Handwerker keinen konkreten Erfolg, sondern erbringe eine Dienstleistung. Hierbei sei fachliche Kompetenz entscheidend, welche sich nicht anhand schriftlicher Angebote bewerten lassen. Zuletzt komme neben der fachlichen Qualifikation der persönlichen (Vertrauens-)Beziehung zwischen Mandanten und Rechtsanwalt besondere Bedeutung zu, die durch einen Angebotsvergleich nicht abgebildet werden könne. Die gleichen Grundsätze gelten für die Beauftragung von Gutachtern. Des Weiteren entspreche die Ermächtigung, mit der Anwaltskanzlei ein Stundenhonorar von 300 bzw. 150 Euro netto zu vereinbaren, ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch entspreche es ordnungsgemäßer Verwaltung, die ohne Beschluss erteilten Aufträge an die Anwaltskanzlei und die Gutachter nachträglich zu genehmigen.