Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 7 SLa 54/25).
Ein für zwei Jahre befristet angestellter Omnibusfahrer war insgesamt 27 Kalendertage krankgeschrieben. In den Herbstferien sollte er mit anderen Kollegen auf neue Liniendienste eingewiesen werden, worüber der Busfahrer nicht begeistert war. Dies kommunizierte er auch offen. Kurz darauf wurde der Busfahrer insgesamt weitere 12 Tage wegen “Kolitis/Durchfallerkrankung” krankgeschrieben. Der des Busunternehmens traf ihn mit seiner Familie in der Eisdiele, gleich zu Beginn der Krankschreibung. Anschließend nahm der Busfahrer an der Einweisung teil, wobei zwischen den Parteien streitig blieb, ob er während der Veranstaltung geschlafen und Musik gehört hatte. Wieder kurze Zeit später gab der Busfahrer seine Ausrüstung zurück und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung ein. Seine Firma zahlte ihm darauf das Gehalt für die entsprechenden Monate nur teilweise bzw. gar nicht aus. Seit dem 27.11.2023 bezieht der Kläger Krankengeld.
Der Busfahrer klagte auf die Zahlung von Entgeltfortzahlung. Die beklagte Firma war der Ansicht, er sei vom zum Teil gar nicht arbeitsunfähig gewesen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert, da der Busfahrer in der Eisdiele einen Milchshake verzehrt habe und dieser Verzehr mit der angeblichen Durchfallerkrankung unvereinbar sei. Außerdem sei er in der Folgezeit arbeitsunwillig gewesen. Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber für die Zeit der Durchfallerkrankung zur Entgeltfortzahlung verurteilt, aber die übrige Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln sah dagegen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert und der Busfahrer habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf andere Weise nachgewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründe keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber müsse gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen könnten sich vielmehr auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben. Gelinge es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, trete hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es sei dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zuließen. Der Arbeitnehmer müsse zumindest laienhaft schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden hätten. Insofern war das Landesarbeitsgericht davon überzeugt, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert wurde. Der Busfahrer habe nach seinen eigenen Angaben seine Ausrüstung zurückgegeben, weil der Geschäftsführer ihn am Vortag angerufen und zur Rückgabe der Ausrüstung aufgefordert und ihm die Kündigung für den folgenden Tag angekündigt habe. Dementsprechend musste der Kläger davon ausgehen, dass er eine Kündigung erhalten werde. Bereits diese exakte zeitliche Koinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit der Rückgabe der Ausrüstung in subjektiver Erwartung der Kündigung erschüttere den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei zudem durch den Umstand erschüttert, dass die Arbeitsunfähigkeit genau zu dem Zeitpunkt begann, zu dem der Kläger die neuen Linienfahrten übernehmen sollte, für die er sich nach eigenem Vortrag nicht begeistern konnte.