Für Anleger besteht die Möglichkeit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zu entgehen, indem sie ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser gilt bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (1.000 Euro bei Ledigen, 2.000 Euro bei Verheirateten). Bei dauerhaft geringen Einkünften, für die keine Einkommensteuerpflicht besteht, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden. Dadurch werden auch Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags ohne Steuerabzug ausgezahlt.
Die NV-Bescheinigung wird erteilt, wenn man in Deutschland wohnt und weder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (Pflichtveranlagung) noch freiwillig eine Erklärung abgibt (Antragsveranlagung). Demnach ist eine NV-Bescheinigung sinnvoll für Kinder, Studenten und Rentner mit geringen Einkünften. Arbeitnehmer profitieren meist nicht davon. Die NV-Bescheinigung gilt grundsätzlich drei Jahre. Bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse muss sie zurückgegeben werden. Auch das Finanzamt kann die Bescheinigung widerrufen.
Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 1 – S 2252/00075/016/070) dürfen seit 2025 Verluste aus Kapitalanlagen, die vor oder während der NV-Phase entstehen, bankintern mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Nach Ablauf der NV-Bescheinigung oder bei deren Widerruf kann ein verbleibender Verlust weiterhin mit zukünftigen Erträgen verrechnet oder ins nächste Jahr vorgetragen werden. Nicht angerechnete Quellensteuer ist weiterhin jährlich zu bescheinigen. Bisher war während der NV-Phase keine Verlustverrechnung innerhalb der Bank möglich. Verluste und nicht angerechnete Quellensteuer mussten bescheinigt, aber nicht berücksichtigt werden. Und nach Ablauf der Bescheinigung war keine Verrechnung oder Übertragung ins Folgejahr erlaubt. Verlusttöpfe mussten geschlossen werden.
Hinweis
Da das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums erst ab 2026 verpflichtend umgesetzt werden muss, dürfen die bisherigen Regelungen noch bis 31.12.2025 angewendet werden. Daher sollte bei der jeweiligen Bank erfragt werden, wie mit Verlusten bei vorhandener NV-Bescheinigung umgegangen wird.