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8. September 2025 – Tax
Steuerliche Folgen der Beendigung einer KG: Behandlung von verrechenbaren Verlusten eines Kommanditisten nach § 15a EStG

Der Bundesfinanzhof hat im Urteilsfall die Grundsätze der steuerlichen Folgen der Beendigung einer KG weiter konkretisiert. Es ging um die Behandlung von verrechenbaren Verlusten eines Kommanditisten nach § 15a EStG (Az. XI R 2/23).

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Frage, ob Verluste im Sinne des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), die für eine GmbH als am ganzen Vermögen einer KG beteiligten Kommanditistin entstanden sind, im Fall der Anwachsung auf die GmbH von dieser mit eigenen Gewinnen verrechnet werden können. Das Finanzgericht München hatte dies bejaht.

Die Klägerin, die A-GmbH, war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (KG). Im Streitjahr 2011 trat die (am Kapital nicht beteiligte) alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), die B Verwaltungs-GmbH, entschädigungslos „zum Stichtag 30.12.2011” aus der KG aus. Demzufolge ging das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung auf die Klägerin über.

Der Bundesfinanzhof teilte die Ansicht der Vorinstanz. Er stellte klar: Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar (§ 15a Abs. 4 EStG). Der übergegangene Verlust ist nicht wegen der Gesamtrechtsnachfolge von einem verrechenbaren in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren. D. h., die verrechenbaren Verluste des Kommanditisten gehen nicht verloren. Jedoch bleiben sie nur als verrechenbare Verluste erhalten. Dies gelte nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auch bei einer Anwachsung des Gesellschaftsvermögens der KG auf eine GmbH. Der übergegangene Verlust könne nun mit allen Gewinnen der GmbH verrechnet werden. D. h., der bei der KG festgestellte Verlust sei in Folge der Anwachsung auch bei dem Gewerbeertrag der A-GmbH nutzbar.