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5. September 2025 – Legal
Verspätete Schlussabrechnung vom Energieanbieter verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Gas- und Stromkunden müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten – dies schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. Das Landgericht München I entschied, dass eine verspätete Schlussabrechnung den Anbieterwechsel erschwert und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az. 37 O 2240/24).

Im Streitfall hatte eine Kundin ihren Gasvertrag fristgemäß gekündigt und dem Energieanbieter den Zählerstand mitgeteilt. Die Schlussabrechnung, die eine Gutschrift von 972 Euro ergab, erhielt sie erst knapp zehn Monate nach Vertragsende. Zuvor hatte sie zwei Reklamationen eingereicht und die Verbraucherzentrale Niedersachsen eingeschaltet.

Der Fall landete vor Gericht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte – mit Erfolg. Das Landgericht München I gab der Unterlassungsklage gegen den Energieanbieter statt. Der Anbieter habe gegen geltendes Recht verstoßen. Im Streitfall habe der Anbieter die Grenze von sechs Wochen weit überschritten. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher, die den Wechsel des Energielieferanten erleichtern soll. Bestehe zudem ein Guthaben aus dem Vertrag, müsse dieses innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt werden. Vorliegend wurde auch diese Frist vom Energieanbieter nicht eingehalten. Das Urteil des Landgerichts München I ist jedoch nicht rechtskräftig, da der Energieanbieter Berufung beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 29 U 797/25 e eingelegt hat.