Der Bundesfinanzhof entschied, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird (Az. IV R 6/23).
Die acht Kläger, die an einer Holdingsgesellschaft beteiligt waren, planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 Euro (gesetzliche Höchstgebühr). Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, die Höchstgebühr sei nicht achtmal, sondern nur einmal angefallen. Das Finanzgericht Münster teilte diese Ansicht. Die nachfolgende Revision des Finanzamtes blieb in der Sache ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Es sei nur eine Gebühr zu erheben, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Vorliegend seien alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Des Weiteren sei der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die in § 1 Abs. 2 der Steuerauskunfts-Verordnung genannten Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, beschränkt.