Noch bis Ende September ist ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen verboten. Diese Regelung gilt jährlich zwischen dem 1. März und dem 30. September, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Erlaubt sind dann nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Das regelt Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.