Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob der Betriebsausgabenabzug für eine Entgelterhöhung für den Schuldbeitritt der Pensionsgesellschaft einer Unternehmensgruppe zu Pensionsverpflichtungen mangels einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung zu versagen ist (Az. IV R 27/22).
Fraglich war, ob § 4f EStG entgegen einem BMF-Schreiben vom 30.11.2017 nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden.
Der BFH entschied, dass § 4f (EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer- Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 seit dem 31.07.2014 erstmals Anwendung findet für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.