Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG umfasst auch E-Mails. Danach ist auch Einsicht in den digitalen Schriftverkehr mit dem Verwaltungsbeirat zu gewähren, soweit dieser die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft. So entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 22 C 5003/25).
Das Gericht gab den Klägern Recht. Ihnen stehe gemäß § 18 Abs. 4 WEG ein Anspruch auf Einsicht in den E-Mail-Verkehr des Verwaltungsbeirats zu, soweit er die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffe. Der Begriff der Verwaltungsunterlagen sei weit und umfasse daher auch digitale Dokumente, einschließlich E-Mails. Die Einsicht könne durch die Übersendung der Mails, durch das Speichern auf einen Datenträger oder durch das Zeigen auf einem Computer gewährt werden. Dabei können interne, nicht verwaltungsbezogene Nachrichten ausgesondert werden.