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28. Januar 2025 – Legal
Leistung falsch berechnet: Energieberater haftet gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaft wegen fehlerhafter Beratung zur Wirtschaftlichkeit der Solaranlage

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Energieberater (hier: Ingenieur) zusteht, wenn der Berater zu der Energieeinsparung einer geplanten Solaranlage falsche Angaben macht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne die Kosten für den Einbau abzüglich der mittels der Solaranlage erzielten Erträge durch die Energieeinsparung verlangen (Az. 22 U 66/21).

Im Streitfall prüfte eine Wohneigentumsgemeinschaft, ob sie sich bezüglich ihres Energieverbrauchs besser aufstellen könnte. Deshalb beauftragte sie einen Energieberater – einen Ingenieur-, der zunächst aufgrund des Angebots über eine “Vor-Ort-Energieberatung” tätig war und einen „Energieberatungsbericht“ erstellte. Aufgrund seiner gefertigten Wirtschaftlichkeitsberechnung entschied die WEG, die vorhandene Heizungsanlage durch einen neuen Gas-Brennwertkessel und eine Solaranlage zu ersetzen. Für die Solaranlage rechnete der Energieberater mit einer Einsparung von knapp 75.000 kWh/Jahr. Bei geschätzten Kosten der Solaranlage in Höhe von 45.000 Euro sollen sich die Kosten demnach in 8,59 Jahren amortisieren; dabei ging der Energieberater von einer mittleren Lebensdauer von 20 Jahren aus. Die WEG beauftragte daraufhin den Energieberater mit der Planung und Bauüberwachung der Solaranlage. Nach Installation der Anlage stellte sich heraus, dass die Berechnung des Energieberaters fehlerhaft war: Es konnten im Schnitt jährlich lediglich ca. 15.000 kWh Solarstrom eingespeist werden. Die WEG verlangte daraufhin Schadensersatz vom Energieberater. Der Energieberater wies darauf hin, dass er nach seinem Angebot nicht ausdrücklich Pflichten zur Beratung zur Wirtschaftlichkeit der Anlage übernommen habe. Außerdem war er der Meinung, dass der Anspruch verjährt sei.

Das Oberlandesgericht gab der WEG Recht: Der Energieberater müsse für die fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung haften. Denn diese fertigte er im Rahmen der beauftragten Planung der Solaranlage. Grundlage der Haftung sei im Streitfall der zwischen dem Energieberater und der WEG geschlossene Vertrag gemäß dem Angebot des Energieberaters. Auch ohne ausdrückliche Regelung in dem Vertrag sei ein Energieberater verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Bestellers zu wahren. Zudem könne für die Bestimmung des Inhalts des Vertrages die Handhabung durch die Parteien nicht außer Acht gelassen werden. Der Energieberater selbst habe die Eigentümer über die technischen Details und die Wirtschaftlichkeit der Anlage informiert. Die Richter des Oberlandesgerichts wiesen darauf hin, dass der Energieberater im Übrigen selbst dann haften würde, wenn er die Beratung ohne (ausdrückliche) vertragliche Grundlage durchgeführt hätte. Sie sahen die Verjährung als nicht gegeben an, denn sie knüpften nicht an die Abnahme der Planung an, sondern an die Abnahme der Baumaßnahme.