Mit der Änderung (§ 3 Nr. 72 EStG – Jahressteuergesetz 2024) wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Das bedeutet, dass bei einer Anlage mit bis zu 30 kW (peak) keine Einkommensteuer mehr auf die Erträge gezahlt werden muss, solange die Anlage nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wird.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet, nur wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 30 kW (peak) oder weniger beträgt, fallen keine Steuern an. Wird diese Grenze jedoch überschritten, wird der gesamte Ertrag steuerpflichtig.