Wird einem Wohnungsmieter fristgerecht gekündigt, weil dieser mit der Mietzahlung in Rückstand geraten ist, so lässt sich diese Kündigung nicht ohne Weiteres dadurch aus der Welt schaffen, dass der Rückstand nachträglich noch ausgeglichen wird. Das Landgericht Frankenthal verpflichtete die Mieterin zum Auszug (Az. 2 S 118/23).
Im Streitfall klagten die Vermieter zunächst vor dem Amtsgericht Grünstadt gegen ihre Mieterin auf Räumung der Mietwohnung. Die vorangegangene Kündigung des Mietvertrags hatten sie sicherheitshalber zweifach erklärt – einmal fristlos aus wichtigem Grund, zusätzlich fristgerecht wegen Verletzung der vertraglichen Zahlungspflicht. Beide Kündigungen begründeten die Vermieter u. a. damit, dass die Mieterin zwei Monatsmieten nicht bezahlt hatte. Während des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte die Mieterin die offenen Mieten schließlich vollständig. Sodann berief sie sich darauf, dass die Kündigung wegen des Mietausgleichs nun unwirksam geworden sei. Dies sah das Amtsgericht anders und verpflichtete die Mieterin zur Räumung der Mietwohnung.
Mit ihrer Berufung zum Landgericht Frankenthal hatte die Mieterin keinen Erfolg. Die Richter bestätigten, dass die Kündigung wegen der rückständigen Mieten zu Recht erfolgt sei. Denn im Zeitpunkt der Kündigung sei die Mieterin mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen – und nur darauf komme es hier an. Die gesetzliche Regelung, nach der ein Mietrückstand nachträglich ausgeglichen werden kann, um die Kündigung möglicherweise zu beseitigen, gelte in dieser Form nur für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Im Streitfall hatte der Vermieter aber sicherheitshalber zusätzlich noch fristgerecht gekündigt. Eine solche „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Zu prüfen sei bei einer solchen Kündigung allenfalls, ob es für den Vermieter nach Treu und Glauben zumutbar sei, nach erfolgter Zahlung auf die Räumung zu verzichten. Dafür sahen die Richter im Streitfall keine Anhaltspunkte.