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23. Dezember 2024 – Tax
Zur Steuerfreiheit nach DBA – Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm ist, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen (Az. VI R 34/21).

Die Kläger sind (ausschließlich) im Inland wohnhafte Eheleute und wurden im Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann ist britischer Staatsbürger. Er arbeitete bis zum 22.01.2014 als Soldat für die britischen Streitkräfte und war im Inland stationiert. Für diese Tätigkeit erhielt er im Streitjahr laufenden Arbeitslohn/Sold sowie eine Abfindung. Daneben erhielt er Pensionszahlungen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Bruttoarbeitslohn des Klägers und Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre. Daneben erklärten sie “steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen”. In einer Bescheinigung vom 16.05.2018 teilte die britische Steuerbehörde “HM Revenue & Customs” mit, die “pension lump sum” sei normalerweise steuerfrei (“normally tax free”). Auf Nachfrage des Klägers erklärte die “HM Revenue & Customs”, dass die dem Kläger gewährte “termination grant/pension lump sum” nicht besteuert worden sei. Daraufhin beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf die Bescheinigung der “HM Revenue & Customs”, den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO zu ändern und die Abfindung steuerfrei zu stellen. Vergütungen im öffentlichen Dienst nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Großbritannien 2010 dürften nur vom Staat des Dienstherrn besteuert werden. Entsprechendes sei in § 50d Abs. 8 EStG geregelt.

Laut Bundesfinanzhof setze die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind. Das Finanzamt habe rechtmäßig gehandelt. Das Finanzgericht habe hier zu Unrecht entschieden, dass die (unstreitig bestandskräftige) Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG zu ändern sei. Denn vorliegend beruhte die Besteuerung der Abfindung nicht auf dem fehlenden Nachweis betreffend den britischen Steuerverzicht bzw. die Zahlung der im Vereinigten Königreich festgesetzten Steuer, sondern auf der Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dem DBA-Großbritannien 2010 nicht erfüllt seien. Ein bloßer (vermeintlicher) Rechtsfehler/Rechtsirrtum erlaube die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG jedoch nicht.