Online-Apotheken dürfen das Geburtsdatum ihrer Kunden aus Identifizierungsgründen nicht standardmäßig abfragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az. 14 LA 1/24).
Die Richter sahen keinen ausreichenden Grund für die Abfrage, da es zur Beratung und Identifizierung nicht erforderlich sei, da die Identifizierung durch eine einfache Altersabfrage möglich sei und eine Telefonnummer zur Beratung ausreiche. Des Weiteren darf das Geburtsdatum nicht ohne Einwilligung für Marketingzwecke verwendet werden.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).