Wenn eine Vermieterin nicht die Leistungen erbringt, deren Kosten sie auf die Mieter umlegt, und es dadurch zu Gebrauchsbeeinträchtigungen kommt, stehen der Mieterin Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Mietminderung zu. Die Mieterin ist nicht auf die betriebskostenrechtlichen Ansprüche beschränkt. So entschied das Landgericht Berlin II (Az. 67 S 100/24).
Die Mieterin einer Wohnung erhob vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin Klage auf Mangelbeseitigung und Rückzahlung überzahlter Miete. Sie zahlte eine Miete von insgesamt 3.000 Euro pro Monat. Hintergrund der Klage war, dass die Mieterin für die Sicherung der Mietsache, der Hausreinigung, der Müllentsorgung und der Gartenpflege Betriebskosten zahlte, die Vermieterin diese Leistungen aber nicht erbrachte. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Mieterin. Wenn Mieter die Betriebskostenlast für Leistungen des Vermieters tragen, die der Vermeidung oder Beseitigung von Gebrauchsbeeinträchtigungen dienen, seien sie nicht auf die betriebskostenrechtlichen Ansprüche beschränkt, wenn der Vermieter seiner Leistungspflicht nicht nachkomme. Die Mieterin könne vielmehr Mängelbeseitigungsansprüche und eine Mietminderung geltend machen. Die Vermieterin schulde bei höherpreisigem Wohnraum auch dann die Einhaltung eines gewissen Mindeststandards, wenn die Parteien dazu keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Von höherpreisigem Wohnraum sei bei einem geschuldeten Gesamtmietzins von 3.000 Euro pro Monat und mehr auszugehen. In diesen Fällen entspreche die Sicherung des Gebäudes, die Müllentsorgung, die Hausreinigung und die gärtnerische Pflege des Objekts nur dann dem üblichen Mindeststandard, wenn sie durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstandungsfrei erfolge.