Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine gemischte Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzunehmen ist, wenn Angehörige einen mündlichen Darlehensvertrag mit einem Zinssatz in Höhe von 1 % im Jahre 2012 bzw. 2014 vereinbart haben und wie die Bemessung der Schenkungsteuer zu erfolgen hat (Az. II R 20/22).
Streitig war insbesondere, ob eine gemischte Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzunehmen ist, wenn Angehörige einen mündlichen Darlehensvertrag mit einem Zinssatz in Höhe von 1 % im Jahre 2012 bzw. 2014 vereinbart haben.
Der Bundesfinanzhof vertritt die Ansicht: Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens sei als gemischte Schenkung zu versteuern. Bei der Bemessung des Zinsvorteils könne der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststehe.