Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Parkhaus in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist (Az. II R 27/21).
Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters. Zum Nachlass des Vaters zählte u. a. ein Grundstück mit aufstehendem Parkhaus und einer Tankstelle. Ursprünglich wurde es vom Vater selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Kläger verpachtet, der gewerbliche Einkünfte erzielte. Die Tankstelle war wiederum an einen fremden Dritten verpachtet. Der Kläger gab in seiner Erbschaftsteuererklärung kein Verwaltungsvermögen an. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte dabei das Parkhaus als sog. Verwaltungsvermögen, welches bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht Köln (Vorinstanz) und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an.
Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen nach Auffassung der Richter erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen sei weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.