Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nach den regelmäßigen monatlichen Dienstbezügen (Grundlohn) und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt bemisst (Az. VI R 1/22).
Damit wurde die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, dass sich der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG bemisst und nicht nach dem niedrigeren Bereitschaftsdienstentgelt. Dieser bemisst sich nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn (Grundlohn) der Beschäftigten und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn haben.
Erforderlich und ausreichend sei, dass eine zuschlagsbewehrte Tätigkeit (hier die Bereitschaftsdienste) zu den begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt werde. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmern in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht, sei nicht entscheidend. Soweit sich aus einer früheren Entscheidung etwas anderes entnehmen lässt, halte der Bundesfinanzhof hieran nicht länger fest.
Der Steuerfreiheit der Zuschläge stehe nicht entgegen, dass die Mitarbeiter der Klägerin während ihrer Bereitschaftsdienste keinen Anspruch auf Grundlohn i. S. von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG hatten, sondern diese Tätigkeit mit dem Bereitschaftsdienstentgelt gesondert vergütet wurde. Auch wenn für Bereitschaftsdienste ein separat zum Grundlohn berechnetes Bereitschaftsdienstentgelt geleistet werde, stehe dies der Steuerfreiheit aus § 3b Abs. 1 EStG nicht entgegen, wenn die Zuschläge neben dem Grundlohn anfallen. Anders als vom Finanzamt vorgebracht, sei allein der Grundlohn i. S. von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG die maßgebliche Größe, nach der die Steuerfreiheit der Zuschläge der Höhe nachzuberechnen sei und nicht das geringere Bereitschaftsentgelt.