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26. Juni 2024 – Tax
Umsatzsteuerbare unternehmerische Tätigkeit des Geschäftsführers für GmbH – Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr

Das Finanzgericht München nahm Stellung zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme
der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen
Tätigkeit (Az. 5 K 1794/22).


Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als unternehmerisch i. S.
d. § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen sein. Die Steuerbarkeit der Leistung hänge davon ab, dass
der Geschäftsführer im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Unternehmer, also
selbstständig, handele und dass das Entgelt für seine Leistung in einem gewinnunabhängigen
Sonderentgelt bestehe. Umsatzsteuerrechtlich könne der Geschäftsführer innerhalb eines
Jahres sowohl teilweise selbstständig als auch teilweise unselbstständig tätig sein.


Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG sei im Jahr der
Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit allein auf den voraussichtlichen Umsatz des
laufenden Kalenderjahres abzustellen; insoweit sei hier die im Streitjahr geltende Grenze des
§ 19 Abs. 1 UStG (im Streitjahr 2016: 17.500 Euro) maßgebend und der Grenzwert des § 19
Abs. 1 UStG für das Folgejahr (im Streitjahr 2016: 50.000 Euro) spiele keine Rolle.


Der relevante Jahresumsatz für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19
UStG sei im „Erstjahr” der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich auf Basis der vom
Unternehmer prognostizierten Zahlen zum Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen
Tätigkeit festzustellen. Wenn die Vereinbarung einer zunächst unentgeltlichen Tätigkeit des
Geschäftsführers bestand, konnte der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt von einer
Unterschreitung der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG ausgehen und die
Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das gelte auch dann, wenn später
nachträglich und rückwirkend eine die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG überschreitende
Vergütung vereinbart worden sei.