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24. Juni 2024 – Tax
Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines
Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110
Euro pro Teilnehmer überschreiten (Az. 8 K 66/22).

Im vorliegenden Streitfall entschied das Finanzgericht jedoch, dass die Klägerin – ein
Geldinstitut – zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung
anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen
wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von
dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt
wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung
anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn
zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die
Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es
sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen
Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme
privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt.
Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse
der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die
Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von
Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von
110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und
seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht
sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich hier unter Berücksichtigung aller Umstände
als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und
seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten.