Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer
Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher
kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist nach
einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-
Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem
ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen
wäre (Az. I R 9/20).
Im Streitfall klagte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-
Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren
GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung
durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das beklagte
Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre
Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte geltend, dass die Zuwendung an die
Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen
Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. Die Vorinstanz, das Finanzgericht, wies die
Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin
dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre.
Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA
erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-
Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an
das Finanzgericht zurück.
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20. Juni 2024 – Tax