Das Hessische Finanzgericht entschied zur Abgrenzung von Arbeitslohn und Einkünften aus Kapitalvermögen bei Ausschüttungen aus vom Arbeitgeber an Führungskräfte entgeltlich emittierten unverbrieften Genussrechten (Az. 11 K 1111/21).
Ein Genussrecht beteiligt Gläubiger an Unternehmensgewinnen, wobei der Gläubiger nicht über Eigentümerrechte verfügt. Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber seien jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteige.
Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folge in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben habe, ein effektives Verlustrisiko trage und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen würden.