Das Sächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob nur Führungskräften gewährte Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aufzufassen sind (Az. 8 K 438/21).
Eine typische stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers führe nach dem maßgeblichen Gesamtbild aller Umstände des Einzelfalls nicht zu Kapitaleinkünften, sondern zu Arbeitslohn, wenn u. a. die stille Beteiligung nur Führungskräften angeboten werde und nur so lange Bestand haben soll, als das Angestelltenverhältnis andauert. Das gelte auch, wenn die Leistung der stillen Einlage durch Verrechnung mit künftig anfallenden Gewinnanteilen gestattet sei und der Arbeitgeber somit nicht ein mit der Vergabe stiller Beteiligungen häufig typischerweise verbundenes Interesse an der Zuführung von Kapital und Liquidität habe.
Zudem sei dies der Fall, wenn die jährlichen Einnahmen aus der stillen Beteiligung in vielen Jahren fast so hoch wie oder höher als die stille Beteiligung selbst seien und wenn auch diese im Verhältnis zur Einlage hohen Gewinnausschüttungen dem Interesse des Unternehmensinhabers an finanziellen Mitteln, die der stille Gesellschafter dem Unternehmen üblicherweise zuführe, zuwiderlaufen und wenn nach dem Gesamtbild aller Umstände durch die stille Beteiligung wichtige Arbeitnehmer durch eine Erfolgsbeteiligung an das Unternehmen gebunden werden sollten.