Der Betrieb einer Photovoltaikanlage hat keinen automatischen und absoluten Vorrang gegenüber dem Baumschutz. Entscheidend sei vielmehr der jeweilige Einzelfall. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 9 K 7173/22).
Im Streitfall wollte der Eigentümer eines mit einer zweistöckigen Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks auf dem Dach eine Photovoltaikanlage errichten. In diesem Zusammenhang beantragte er bei der Behörde den Rückschnitt zweier rund 50 Jahre alter und 18 bzw. 22 m hoher Platanen, die auf öffentlichem Grund standen. Er führte an, dass die Bäume aufgrund der Verschattung einen effizienten Betrieb der Photovoltaikanlage nicht ermöglichen. Weil die Behörde den Antrag mit Blick auf den Baumschutz ablehnte, erhob der Grundstückseigentümer dagegen Klage.
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückschnitt der geschützten Bäume zu. Einem Grundstückseigentümer kann nach einer Baumschutzsatzung ein Anspruch auf Rückschnitt von geschützten Bäumen zur Steigerung der Effektivität einer auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage aus Allgemeinwohlgründen zustehen. Dies setze aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus (z. B. Art und Größe der Anlage, Umfang der Verschattungswirkung, Qualität und Bedeutung des jeweils betroffenen Baums an seinem konkreten Standort sowie der Folgen seiner Schädigung etc.). Zwar sei hinsichtlich der Photovoltaikanlage von einem überragenden öffentlichen Interesse auszugehen. Dies führe jedoch nicht zu einem automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien, wenn gleichrangige Interessen, wie etwa der Baumschutz, entgegenstehen. Besonders bei umweltinternen Zielkonflikten komme es auf eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls an.