Wenn ein Mieter für eine vorübergehende Zeit Besuch bei sich aufnimmt, liegt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor. Diese Grenze wird aber bei einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen überschritten, sodass in diesem Fall ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter besteht. Verfügt der Mieter zudem über eine Ersatzunterkunft, besteht keine Notwendigkeit zur Gewährung einer Räumungsfrist. So entschied das Landgericht Hamburg (Az. 311 S 25/23).
Da der Mieter einer Wohnung in Hamburg für August und September 2022 diese Wohnung Dritten zur Nutzung überlassen hatte, wurde ihm fristlos gekündigt. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er gab an, dass es sich um Besuch von ihm gehandelt habe. Die Vermieterin ließ dies nicht geltend und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Räumungsklage ab. Es konnte eine unbefugte Gebrauchsüberlassung nicht feststellen und hielt es vielmehr für möglich, dass der Mieter regelmäßig Besuch von Freunden erhalte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Das Landgericht gab dann der Vermieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Der Mieter habe die Wohnung unbefugt an Dritte überlassen. Zwar liege ein solcher Fall bei einem Besucher, der den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit unentgeltlich aufhält, nicht vor. Ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen spreche aber eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme des Dritten auf Dauer angelegt sei. So liege der Fall hier. Aufgrund der Länge des Aufenthalts von zwei Monaten liege kein bloßer Besuch vor. Eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO gewährte das Landgericht dem Mieter nicht. Da dieser im Prozess angegeben hatte, dass er gelegentlich nicht in der Wohnung übernachte, ging das Gericht davon aus, dass er über eine Ersatzunterkunft verfügte. Eine Obdachlosigkeit habe daher nicht gedroht.