Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Betroffenen bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde. So entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az. 971 OWi 916 Js 59363/23).
Ein Pkw-Führer hielt fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen. Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion würde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen würde. Der Betroffene sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können, wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in diesem Fall aber ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.