Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Widerrufserklärungen von Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung nach § 25c Abs. 3 UStG ausgelegt werden können. Fraglich erschien bzgl. des Vorsteuerabzugs aus widerrufenen Gutschriften, ob die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung haben, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft (Az. XI R 41/20).
Ab der Eintragung einer Ausgliederung im Handelsregister müsse der Widerspruch gegen eine Gutschrift, die auf einem von der Ausgliederung umfassten Vertrag beruhe, dem übernehmenden Rechtsträger gegenüber erklärt werden.
Wenn ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichte, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, könne er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteile.
Das Finanzgericht habe im Streitfall zu Unrecht die Widersprüche gegen die Gutschriften als wirksam angesehen. Die Vorentscheidung sei deshalb aufzuheben.