Die freigebige Zuwendung eines Geldbetrags zu Lebzeiten ist nicht um den Wert von in der Vergangenheit erbrachten Pflegeleistungen der Beschenkten (hier: Nichte) gegenüber der Schenkerin (hier: Tante) zu mindern. Der Schenkungsteuerpflicht steht nicht entgegen, wenn die Schenkung zur Belohnung gemacht wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1227/23 Erb).
Als Belohnung i. S. v. § 7 Abs. 4 ErbStG sei eine Zuwendung anzusehen, mit der eine Vorausleistung, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wurde, ausgeglichen werde. Um dies zu widerlegen, müsste die Beschenkte nachweisen, dass von vornherein die Entgeltlichkeit der Leistung vereinbart war. Ein erst nachträglich vereinbartes Entgelt oder eine tatsächliche Leistung seien nicht ausreichend.
Im Streitfall sei davon auszugehen, dass die Schenkerin in dem Bewusstsein der objektiven Unentgeltlichkeit handelte. Dies stehe hinsichtlich der Grundstücksübertragung aufgrund des bestandskräftig gewordenen Schenkungsteuerbescheides, dem eine entsprechende Einigung zugrunde lag, fest. Die Klägerin hatte ausdrücklich erklärt, den Streitkomplex nicht weiterzuverfolgen.