Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem 31.12.2018 (Az. X R 30/21).
Im Streitfall hatte das Gericht über die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entscheiden.
Nach Auffassung der Richter ist das Finanzamt nach § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG in Übereinstimmung mit dessen Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen. D. h., Vorauszahlungsbescheide können nicht nur für das laufende Kalenderjahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden. Auch wenn der Vorauszahlungsbescheid durch den Jahressteuerbescheid seine Wirksamkeit verliert, bleibe seine Rechtswirkung für die Vergangenheit bestehen, sodass weiterhin die Vorauszahlungen zu leisten waren und Säumniszuschläge anfielen. Der Bundesfinanzhof entschied darüber hinaus, dass gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.