Die Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO von monatlich 0,5 % ist verfassungsgemäß. Die Entstehung von Aussetzungszinsen beruht grundsätzlich auf einem Antrag der Steuerpflichtigen oder wird jedenfalls bewusst in Kauf genommen. Darauf weist das Finanzgericht Baden-Württemberg hin (Az. 1 K 180/22).
Das Bundesverfassungsgericht habe seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe bei der sog. Vollverzinsung nach § 233a AO auf diese beschränkt. Die Unvereinbarkeitserklärung erstrecke sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände.
Im Streitfall erzielte der Kläger in den Streitjahren 2012 bis 2015 gewerbliche Einkünfte. Wegen formeller Buchführungsmängel wurden die erklärten Umsätze zunächst jeweils um 50.000 Euro erhöht. Der Kläger legte gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2012 und 2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 22.11.2017 vom Fälligkeitstag an (18.12.2017) i. H. von jeweils 9.500 Euro. Auch gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 2014 und 2015 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt gewährte diese mit Verfügung vom 05.06.2019 vom Fälligkeitstag an (24.06.2019) i. H. von 9.831,17 Euro (2014) und 9.819,20 Euro (2015). Die Aussetzung der Vollziehung war jeweils befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 31.05.2019 (für 2012 und 2013) und vom 31.05.2021 (für 2014 und 2015) als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Diese hatte teilweise Erfolg. Die Zuschätzungen wurden jeweils um 20.000 Euro für 2012 und 2013 sowie um 25.000 Euro für 2014 und 2015 gemindert und die Umsatzsteuerfestsetzungen 2012 bis 2015 entsprechend geändert. Sodann setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2012 bis 2015 fest. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das Finanzamt habe die Aussetzungszinsen nach Maßgabe der §§ 237, 238 AO zutreffend festgesetzt.