Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zum Werbungskostenabzug bei Mehrbelastung aus einer Zinsoptimierung im Rahmen einer Schweizer-Franken-Finanzierung eines vermieteten Immobilienobjekts. Fraglich war, ob ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtender Mehrbetrag der Einkunftssphäre mit Werbungskostenabzug zugeordnet werden kann (Az. IX R 15/21).
Wenn der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen müsse und habe er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufzuwenden als er von der Gegenseite bekomme, könne er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Die wechselkursbedingte erhöhte Endtauschzahlung der Klägerin sei nicht anders zu behandeln als der Mehrbetrag, der in der Folge der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufzuwenden ist. Anderenfalls könnte das einem Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Zusammenhang stehe, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen sei, über die Vereinbarung eines Zins-Währungs-Swaps in die Sphäre der Einkünfteerzielung bei § 21 EStG verlagert werden, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung nicht bestehe.