Aktuelles

26. Januar 2024 – Tax
Kein Kindergeldanspruch bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor-und Masterstudium

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob zwischen dem Bachelor- und Masterstudium auch dann ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn das Kind in der Zwischenzeit ein freiwilliges soziales Jahr ableistet (Az. III R 10/22).

Es liege eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stünden. Der enge zeitliche Zusammenhang sei nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z. B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnehme. Daran fehle es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviere, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies habe zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen sei, sodass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behalte, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sei.

Der Bundesfinanzhof hielt im Streitfall die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen. Das Finanzgericht habe zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden.