Einem Wohnungseigentümer können die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sondereigentumseinheit gehörenden Fenster, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren auferlegt werden. Ein entsprechender Beschluss hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 91/22).
Eine Wohnungseigentümerin klagte vor dem Amtsgericht Offenbach gegen einen Beschluss. Dieser regelte, dass die Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren von denjenigen Wohnungseigentümern zu tragen seien, zu deren Sondereigentumseinheit diese Einrichtungen zählen. Die Klägerin hielt dies für unzulässig und verwies auf die Teilungserklärung, die eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sei nicht zu beanstanden. Er halte sich im Rahmen des weiten Ermessens des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Änderung der Kostenverteilung sei nicht willkürlich, sondern entspreche dem naheliegenden Ansatz, dass die genannten Bauteile der Einwirkung durch die Wohnungseigentümer in höherem Maße als das sonstige Gemeinschaftseigentum ausgesetzt seien. Für unerheblich hielt das Landgericht die anderslautende Regelung in der Teilungserklärung, denn hinsichtlich der Kostenverteilung enthalte § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Öffnungsklausel.