Eine Wohnungsmieterin ist nicht verpflichtet, sofort nach Eintritt eines berechtigten Interesses die Erlaubnis zur Untervermietung zu verlangen. Es genügt vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt. So entschied das Amtsgericht Stuttgart (Az. 31 C 1566/23).
Im Dezember 2022 begehrte die Mieterin eines Flachdachbungalows die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers nebst Gemeinschaftsräumen. Der Bungalow war 130 qm groß und verfügte über vier Schlafzimmer und ein großes Wohnzimmer. Seit dem Tod ihres Ehemanns war sie seit Mai 2021 allein Mieterin des Bungalows. Sie gab an, die Kosten nicht allein tragen zu können. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Für ihn sei nicht ersichtlich, warum gerade jetzt eine Untervermietung notwendig sei, wenn sie bereits seit einiger Zeit einzige Mietvertragspartei war. Die Mieterin erhob schließlich Klage auf Erteilung der Zustimmung.
Das Gericht gab der Mieterin Recht. Ihr stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Untervermietung zu, da insofern ein berechtigtes Interesse bestehe. Unerheblich sei der Einwand des Vermieters, dass die Mieterin bereits seit Mai 2021 alleinige Mieterin war und deswegen ein Interesse an der Untervermietung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollzogen werden könne. Es sei nicht maßgeblich, wie schnell die Mieterin auf eine eintretende Veränderung reagiert, solange zum Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens eine nachträgliche Veränderung eingetreten sei und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliege.