Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob angemietete Standplätze für mobile Verkaufsstände zur Erbringung von gastronomischen Leistungen fiktives Anlagevermögen im Sinne von § 8 Nr. 1e GewStG darstellen und ob diese Standgebühren für kurzfristige Anmietungen im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages hinzuzurechnen sind (Az. III R 39/21).
Eine Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs nach § 8 Nr. 1e des GewStG sei wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gebe, die mit in ihrem Eigentum stehenden Verkaufsflächen arbeiten.
Auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen bewirke deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat (Ersatz) einer langfristigen Nutzung solcher Standflächen darstelle. Eine Umqualifizierung von Mieten für Standflächen in Herstellungskosten der angebotenen Produkte scheide aus, wenn die Aufwendungen bei einer Gesamtbetrachtung unter das Einbeziehungsverbot für Vertriebskosten fallen (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB).